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   BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00   

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https://dejure.org/2000,14247
BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00 (https://dejure.org/2000,14247)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2000 - 6 B 16.00 (https://dejure.org/2000,14247)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - 6 B 16.00 (https://dejure.org/2000,14247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Berechnungen von Aufwendungen von einem Berufskolleg - Verstoß des Gerichts gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung von Sachverhalten - Revisionsgrund der Divergenz - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - (BVerfGE 75, 40, 61 ff.), in dem das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, dass die Privatschule grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse offen stehen müsse.

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung überdies wiederholt - und zwar insbesondere auch in seinem im vorliegenden Streitverfahren ergangenen Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26 u. 27/96 - (s. ferner BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 116 f.) - darauf hingewiesen, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen, wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 90, 107, 121; 90, 128, 143); in diese Prüfung hat das Berufungsgericht, ohne dass hiergegen Bedenken zu erheben wären, auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Krediten durch die Ersatzschulträger einbezogen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung überdies wiederholt - und zwar insbesondere auch in seinem im vorliegenden Streitverfahren ergangenen Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26 u. 27/96 - (s. ferner BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 116 f.) - darauf hingewiesen, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf.

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
    Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass das Berufungsgericht ihr seine Berechnungen, die Gegenstand der dem Erörterungstermin nachfolgenden Beratung im gesamten Senat waren, vorab mitteilte (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).

    Allein das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten ihres Vorbringens rechtfertigt diese Annahme nicht (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
    Ebenso wenig weicht das Berufungsurteil von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128, 141 ff.) ab, wonach bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen, wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 90, 107, 121; 90, 128, 143); in diese Prüfung hat das Berufungsgericht, ohne dass hiergegen Bedenken zu erheben wären, auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Krediten durch die Ersatzschulträger einbezogen.

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 16.00
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.).
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